Brandschutzordnungen - Brandschutzpläne

Neben dem anlagentechnischen und dem baulichen Brandschutz gibt es auch einige organisatorische Punkte, mit denen Bränden entgegengewirkt werden kann. Gefahren zu ermitteln und die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen, kann Ernstfällen vorbeugen.

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen sind Bestandteil des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen.

In der Gefährdungsbeurteilung werden alle Gefährdungen ermittelt und bewertet, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Hinzu kommt die Ableitung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und so gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle zu vermeiden.

Auch aus Brandschutzsicht bestehen Gefahren am Arbeitsplatz, z.B. durch verstellte Fluchtwege, Brandlasten im Treppenhaus, leicht entzündliche Flüssigkeiten, Maschinen mit Hitzeentwicklung u.v.m. Hier müssen z.B. zusätzliche Feuerlöscher vorgesehen werden oder zum Unternehmen passende Prüfintervalle für Brandschutzeinrichtungen festgelegt werden.

FWPlan

Feuerwehrpläne

Der Feuerwehrplan dient den Einsatzkräften der schnellen Orientierung im Gebäude. Er gibt Aufschluss über Angriffswege, Löscheinrichtungen und Gefahrenschwerpunkte sowie Ansammlungen von brennbaren Materialien.

Rettungsplan_1120x512

Flucht- und Rettungswegpläne

Ein Flucht- und Rettungsplan ist ein aufs Wesentliche reduzierter Grundriss eines Geschosses oder Lageplan einer großflächigen Anlage.

Flucht- und Rettungspläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie immer noch gut lesbar, gut erkennbar, verständlich und aktuell sind. Jede Veränderung der baulichen Anlage oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen muss zu einer Überprüfung und erforderlichenfalls zu einer Überarbeitung der Flucht- und Rettungspläne führen.

Bei Gebäuden und großflächigen Anlagen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anbringung von Flucht- und Rettungsplänen durch den Arbeitgeber, „wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern“ (§ 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung v. 20. Juli 2007). Nähere Angaben zu den Inhalten und der Ausführung von Flucht- und Rettungsplänen werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3 und ASR A2.3 gemacht.

Brandschutzordnung: Teil A, B und C

Die Brandschutzordnung enthält Regelungen für das Verhalten im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie ist individuell anzufertigen und stets aktuell zu halten. Die Brandschutzordnung setzt sich aus den drei Teilen A,B, und C zusammen:

Zielgruppe

Inhalt

Teil A

Alle Mitarbeiter und Besucher

Aushang: Verhalten im Brandfall

Teil B

Alle Mitarbeiter und Besucher

Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Hinweise zum Verhalten im Brandfall.

Teil C

Mitarbeiter mit besonderen Brandschutzaufgaben

Struktur der Brandschutzorganisation. Handlungsansweisungen z.B. für Sicherheits- und Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzhelfer

Menü schließen